Im Mai 2024 verbreitete Andreas Bachmann, Journalist beim Momentum Institut, unzutreffende Behauptungen, wonach die Pecado GmbH und ihr Geschäftsführer, Ing. Stanislav Hnat, Teil der sogenannten „Miet-Mafia“ seien. Diese Vorwürfe wurden im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vollständig widerlegt.
Infolge des gerichtlichen Erfolgs war Herr Bachmann verpflichtet, einen Widerruf dieser Aussagen zu veröffentlichen. Der Widerruf wurde sowohl auf der Website des Momentum Instituts als auch auf den offiziellen Social-Media-Profilen von Momentum (Facebook, Instagram, TikTok, YouTube) sowie auf den privaten Profilen von Herrn Bachmann auf Facebook und LinkedIn veröffentlicht.
Der Widerruf:
Wir haben im Mai 2024 die falschen Behauptungen verbreitet, dass die Pecado GmbH und Geschäftsführer Ing. Stanislav Hnat Teil der Miet-Mafia sind, über Strohmänner eine illegale Geldbeschaffungsmaschine in Wien betreiben und systematisch Liegenschaften an Flüchtlinge vermieten, damit so Mieter mit unbefristeten Verträgen zum Auszug gedrängt würden.
Nach Ansicht der Pecado GmbH und GF Ing. Stanislav Hnat sind diese Opfer geworden, da in ihrem Namen, aber ohne Wissen und Wollen Verträge mit den Flüchtlingen abgeschlossen worden seien. Die Pecado GmbH und GF Ing. Stanislav Hnat seien demnach selbst geschädigt. Der Sachverhalt wurde bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt.
Wir widerrufen hiermit somit unsere ursprünglichen Behauptungen.
Das Urteil:
Im Namen der Republik
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Fitz in der Rechtssache der klagenden Parteien1. Ing. Stanislav Hnat, geb. 14.8.1979; 2. Pecado GmbH; 3. Gaudenzdorfer Gürtel 41 Immobilienentwicklung GmbH, alle Dreherstraße 39, 1110 Wien, alle vertreten durch Mag. Maximilian Donner-Reichstädter, LL.M., Rechtsanwalt Wien, wider die beklagte Partei Andreas Bachmann, XXXXXXXXXX, vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen zuletzt Kosten zu Recht:
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit € 2.018,66 (hierin enthalten € 915,60 Barauslagen und € 183,84 USt.) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit Klage vom 26.11.2024 begehrten die klagenden Parteien die Veröffentlichung des nachstehenden Widerrufs für die Dauer von 15 Tagen auf dem privaten Facebook Profil des Beklagten.
„Wir haben im Mai 2024 die falschen Behauptungen verbreitet, dass die Pecado GmbH und Geschäftsführer Ing. Stanislav Hnat Teil der Miet-Mafia sind, über Strohmänner eine illegale Geldbeschaffungsmaschine in Wien betreiben und systematisch Liegenschaften an Flüchtlinge vermieten, damit so Mieter mit unbefristeten Verträgen zum Auszug gedrängt werden.
Nach Ansicht der Pecado GmbH und GF Ing. Stanislav Hnat sind diese selbst Opfer geworden, da in ihrem Namen, aber ohne Wissen und Wollen Verträge mit den Flüchtlingen abgeschlossen worden seien. Die Pecado GmbH und GF Ing. Stanislav Hnat seien demnach selbst geschädigt. Der Sachverhalt wurde bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt.
Wir widerrufen hiermit somit unsere ursprünglichen Behauptungen.
Momentum Institut – Verein für sozialen Fortschritt /Andreas Bachmann“
Zusammengefasst brachten die klagenden Parteien vor, dass der Beklagte federführend an der Gestaltung der Medienkampagne gegen sie tätig gewesen sei. Er habe diverse Veröffentlichungen in Zusammenhang mit den klagenden Parteien vorgenommen, die Unwahrheiten und Rechtswidrigkeiten enthalten hätten. In Folge dessen seien zivil- und medienrechtliche Verfahren eingeleitet worden. Es sei jedoch zum Abschluss eines Vergleichs gekommen, in welchem sich ua der Beklagte ua gegenüber den klagenden Parteien ua dazu verpflichtet habe, den oben angeführte Widerruf auf seiner Facebook Seite für die Dauer von 30 Tagen ab dem 15.10.2024 zu veröffentlichen. Diesen Widerruf habe er jedoch zumindest ab dem 29.10.2024 von seinem Facebook Profil gelöscht. Sie brachten weiters vor, dass ein Widerruf, welcher entgegen der Primärveröffentlichung lediglich einem eingeschränkten Personenkreis sichtbar gemacht werde, dem Talionsprinzip nicht genüge; dieses besage, dass die Veröffentlichung eines Widerrufs in der Regeln in jener Form und Aufmachung zu erfolgen habe, in der auch die beanstandete Äußerung veröffentlicht worden sei. Am 7.1.2025 schränkten die klagenden Parteien auf Kosten ein.
Der Beklagte beantragte die kostenpflichtige Zurück- bzw Abweisung der Klage und brachte zusammengefasst vor, dass der Widerruf vereinbarungsgemäß ab dem 15.10.2024 auf allen Kanälen für die Dauer von 30 Tagen veröffentlicht worden sei und keineswegs am 29.10.2024.aus dem privaten Facebook Profil gelöscht worden sein; der Beitrag sei nur versehentlich auf privat gesetzt worden und danach bloß für dessen Freunde ersichtlich gewesen. Es sei außerdem keinerlei Konkretisierung im Vergleich vorgenommen und auch nicht vereinbart worden, dass der Widerruf öffentlich abrufbar sein müsse. Jedoch sei vereinbart worden, dass der Widerruf nicht angepinnt werden müsse, weshalb er nach Ablauf von zwei Wochen ohnehin nur mehr durch gezieltes Suchen hätte aufgefunden werden können. Darüber werde der Streitwert bemängelt; ein Betrag von € 500,- wäre eine zutreffende Bewertung.
In Folge der Beanstandung des Streitwertes durch den Beklagten wurde in der Tagsatzung vom 74.2025 mit Beschluss gemäß § 7 RATG der Streitwert mit € 3.000 festgesetzt.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens, nämlich Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden ./A bis ./O und Einvernahme des Beklagten als Partei, steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beklagte ist Journalist beim Momentum Institut – Verein für sozialen Fortschritt. Dieser führte eine Medienkampagne ua gegen die klagenden Parteien, in welcher diese in Zusammenhang mit der Miet-Mafia in Wien gebracht wurden. So veröffentlichte der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Journalist beim Momentum Institut – Verein für sozialen Fortschritt auf You Tube ein Video mit dem Titel „Miet-Mafia in Wien: Wie Immobilienhaie Mieter:innen loswerden“, in dem er die klagenden Parteien namentlich nannte und in Zusammenhang mit der Miet-Mafia in Wien brachte.
Am 14.10.2024 wurde dem Beklagten seitens ua der klagenden Parteien ein Angebot unterbreitet (Beilage ./I), das den eingangs kursiv dargestellten Widerruf veröffentlicht ab dem 15.10.2024 für die Dauer von 30 Tagen auf seiner privaten Facebook Seite (ohne Anpinnen) umfasste.
Dieses Angebot hat der Beklagte am 15.102024 angenommen. Noch am selben Tag veröffentlichte er den Widerruf, unter anderem auf seiner privaten Facebook Seite (Beilage ./J).
Am 29.10.2024 änderte der Beklagte die Einstellungen seines Facebook Profils hinsichtlich des Widerrufsbeitrags dahingehend, dass dieser nur mehr dessen Freunden und nicht mehr wie davor öffentlich angezeigt wurde.
An dem Tag, an dem der Beklagte Kenntnis von der Klage erlangte, veröffentlichte der den Widerruf erneut auf seinem Facebook-Profil in einer für die Öffentlichkeit einsehbaren Art und Weise. Der Widerruf war insgesamt für zumindest 30 Tage veröffentlicht.
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen, soweit widerspruchsfreie Beweisergebnisse vorliegen, auf den in Klammer angeführten Beweismitteln.
Die Feststellungen, dass der Beklagte als Journalist beim Momentum Institut – Verein für sozialen Fortschritt tätig ist, an der Medienkampagne gegen die beklagten Parteien mitwirkte sowie das You Tube Video mit dem Titel „Miet-Mafia in Wien: Wie Immobilienhaie Mieter:inen loswerden“ veröffentlichte und darin die klagenden Parteien namentlich nannte, gründen auf den Beilage ./D und ./H sowie dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen in der Klagebeantwortung (Pkt. 1.1).
Auf der Aussage des Beklagten fußt die Feststellung, dass dieser den Widerrufsbeitrag auf seiner private Facebook Seite zwei Wochen nach Veröffentlichung so einstellte, dass er nur mehr dessen Freunden, und nicht wie davor der Öffentlichkeit, angezeigt wurde. Ebenfalls auf dieser Aussage basiert die Feststellung, dass der Beklagte unmittelbar nach Kenntnis von der Klage den Widerruf erneut auf seiner Facebook Seite veröffentlichte und seine Pflicht, den Widerruf über einen Zeitraum von 30 Tagen dort zu veröffentlichen, damit erfüllte. Dies geht ebenfalls aus der Klagseinschränkung auf Kosten vom 71.2025 hervor, worin dieses Vorgehen damit begründen wird, dass der Beklagte dem Vergleich entsprochen habe.
Rechtlich folgt:
Der Prozesserfolg im Fall einer Klagseinschränkung ist ausschließlich nach den Gründen zu beurteilen, aus denen eingeschränkt wurde.
Seitens des Beklagten wurde eine außergerichtliche Verpflichtung eingegangen, den Widerruf über einen Zeitraum vom 30 Tagen auf seinem Facebook Profil zu veröffentlichen. Dieser ist er nicht (vollständig) nachgekommen und sohin als gänzlich unterlegen anzusehen ist.
Die Klage wurde eingeschränkt, nachdem der Beklagte dem Klagebegehren entsprochen hat, indem er den Widerruf auf seiner privaten Facebook Seite erneut veröffentliche. Der Beklagte ist folglich als unterliegend und voll ersatzpflichtig hinsichtlich der klägerischen Kosten anzusehen.
Aufgrund der Streitwertbemängelung durch den Beklagten (§ 7 RATG) wurde abweichend von der von den klagenden Parteien vorgenommen Streitwertbemessung mit € 21.000,- (nach RATG) der Streitwert mit € 3.000,- festgesetzt. Ab der Einschränkung auf Kosten beträgt der Streitwert € 1.000,- (§ 12 Abs 4 lit b RATG), weshalb zwei Verfahrensabschnitte zu bilden waren.
Im 1.Verfahrensabschnitt (Einbringung der Klage bis zur Einschränkung der Klage auf Kosten am 7.1.2025) ist ein gemäß § 7 RATG reduziertet Streitwert von € 3.000,- zu Grunde zu legen. Für die Klage wäre sohin ein Einheitssatz in Höhe von 120% gemäß § 23 Abs 6 RATG heranzuziehen, verzeichnet wurden nur 100%, folglich kann diese nur nach dem Ansatz von € 173,80 zuzüglich 100% Einheitssatz honoriert werden (§405 ZPO). Eine Richtigstellung des Einheitssatzes fand nicht statt.
Den 2.Verfahrensabschnitt bildet der Zeitraum ab 7.1.2025 (Einschränkungen der Klage auf Kosten) bis zum Verfahrensende. Diesem Abschnitt ist gemäß § 12 Abs 4 lit b RATG ein Streitwert in Höhe € 1.000,- zu Grunde zu legen. Dabei wäre – entsprechend der Einwendungen des Beklagten – für die Einschränkungen auf Kosten angesichts der Ausschreibung der Tagsatzung am 24.1.2025 kein eigener Schriftsatz erforderlich gewesen. Es hätten diese Schriftsätze unter einem erstattet werden können, zumal kein am 7.1.2025 noch nicht bekannte Tatsachen vorgebracht wurden. Die Kosten des Schriftsatzes vom 7.1.2025 sind daher nicht zu honorieren. Die verzeichneten Fahrtkosten sind nicht zu verusten.
Die Kostenentscheidung beruht dem Grunde nach § 41 ZPO, der Höhe nach auf dem oben ausgeführten.
